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Die im Juni beschlossenen Änderungen an der „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) werden wie geplant am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft und nicht beanstandet worden. Die jetzt noch notwendige Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird in Kürze erfolgen. Damit haben die stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik nun die Sicherheit, dass sie ihr Personal ab 2026 noch flexibler einsetzen können, ohne die Mindestvorgaben zu unterschreiten. Zudem steht fest, dass die seit dem Jahr 2023 nur noch stichprobenhaft durchgeführte stations- und monatsbezogene Dokumentation ersatzlos entfällt.
Die Einrichtungen können ab dem Jahr 2026 ihre Jahresmeldungen gemäß § 11 Absatz 2 PPP-RL sowie die Meldung bei Nichterfüllung gemäß § 11 Absatz 3 PPP-RL auf elektronischem Wege übermitteln. Der G-BA hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2025 eine Änderung der Spezifikation für das Erfassungsjahr 2026 nach Maßgabe der Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beschlossen. Das IQTIG wurde mit der Erstellung und Veröffentlichung der Spezifikation für die QS-Filter- und Dokumentationssoftware beauftragt. Das IQTIG hat Ende September eine erste Version einer Spezifikation für die Strukturabfrage gemäß PPP-RL 2026 auf seiner Website veröffentlicht.
Ausnahme: Für Meldungen von Einrichtungen, dass sie die quartalsweise geltenden Mindestvorgaben nicht erfüllen, ist weiterhin ein Servicedokument zu nutzen. Der G-BA wird über das Servicedokument für das Erfassungsjahr 2026 voraussichtlich am 20. November 2025 beschließen und danach auf seiner Website veröffentlichen.
(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss)