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2025 steht die Psychiatrie an einem Wendepunkt. „Ambulant vor (teil-)stationär“ ist längst Leitprinzip – verankert in Gesetzen, Modellparagraphen und Reformpapieren. Doch was als Fortschritt gilt, wird zum Stresstest für Strukturen, Finanzierung und Versorgungskultur. Der Beitrag ordnet zentrale Reformpfade ein – von § 64b SGB V bis KHVVG (incl. KHAG) – und zeigt, warum Innovationen an systemischen Grenzen oft ins Stocken geraten.
Der § 64b SGB V erlaubt Krankenkassen und Leistungserbringern, sektorenübergreifende Modellvorhaben zu vereinbaren, die die Versorgung psychisch kranker Menschen weiterentwickeln – ausdrücklich inklusive komplexer psychiatrischer Behandlung im häuslichen Umfeld. Ziel ist ein individueller, entlang des Verlaufs flexibler Behandlungsfaden jenseits starrer Sektorengrenzen innerhalb des SGB V.
Ein besonders sichtbares Instrument der Ambulantisierung ist die stationsäquivalente Behandlung (StäB). Sie ist in § 39 Abs. 1 und § 115d SGB V verankert und definiert eine ärztlich geleitete, multiprofessionelle Behandlung im häuslichen Umfeld, die in Inhalt, Flexibilität und Komplexität einer vollstationären Behandlung entspricht. Im Übrigen, immer mit dem Ordnungskriterium der regionalen Versorgungsverpflichtung, was in der Debatte gerne vergessen wird. Damit wird das „Home Treatment“ regelhaft finanzier- und planbar.
International orientiert sich die Neuordnung an der WHO-Pyramide für den optimalen Mix psychosozialer Angebote: breite Basis niedrigschwelliger, gemeindenaher und informeller Unterstützungen durch die Zivilgesellschaft; darüber primäre Versorgung/Community-Mental-Health, spezialisierte ambulante Dienste, tagesklinische/kurzstationäre Settings und – an der Spitze – hochspezialisierte (stationäre) Leistungen. Ziel ist, möglichst viel wirksam unterhalb der Spitze zu bewältigen und nur bei Bedarf nach oben zu eskalieren.
Die DKG fordert für Psychiatrie und Psychosomatik regionale Versorgungsnetzwerke mit fließenden Übergängen zwischen vollstationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und ambulanter Behandlung. Psychiatrische Kliniken sollen dabei als Koordinationsplattformen wirken. Diese Positionen knüpfen an die achte Stellungnahme der Regierungskommission aus dem Jahre 2023 an und zielen auf echte Sektorenverzahnung statt additiver Parallelwelten. In jüngsten Analysen weist die DKG zudem auf den wirtschaftlichen Druck vieler Kliniken und die dadurch gefährdete Innovationskraft hin.
Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat am 29. September 2023 in ihrer achten Stellungnahme eine Flexibilisierung der Behandlung psychischer Erkrankungen in Krankenhäusern gefordert (Level-Zuweisungen, Konsildienste) und besserem Zugang in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Den Kerngedanken kann man wie folgt umschreiben: Weniger starre Sektorenlogik, mehr bedarfsangemessene Wege.
Parallel gilt in der Regelversorgung die Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) mit verbindlichen Mindestvorgaben, deren Rechtmäßigkeit mehrfach bestätigt wurde. Sie soll Strukturqualität sichern, bindet aber in Engpasssituationen Ressourcen, was settingübergreifende Behandlungspfade operativ herausfordert. Und Sie betrachtet nur die Strukturen und nicht die Effektivität des Einsatzes von Ressourcen.
Das KHVVG wurde am 22. November 2024 vom Bundesrat gebilligt und ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es führt Vorhaltefinanzierung/Leistungsgruppen ein, soll Entökonomisierung und Entbürokratisierung fördern und die Länder bis 2026 zur Zuweisung von Leistungsgruppen verpflichten; die finanzielle Umstellung läuft bis 2029. Im Oktober 2025 kam der Kabinettsentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) dazu; auch wenn er das Gesetz noch nicht gilt, die Wirkungen im Sinne einer regionalen Planung werden sichtbar. Für die Psych-Fächer ergeben sich Chancen und Reibungen:
Kurz: KHVVG und KHAG geben Spielräume für Ambulantisierung, zwingen die Länder aber, diese aktiv in die Krankenhausplanung und die Logik der Leistungsgruppen sowie in regionale Versorgungsräume zu übersetzen – sonst droht ein Rückfall in klassische stationäre Silos.
Erfahrungen aus § 64b-Vorhaben zeigen: Wo ein Budget- und Strukturrahmen für flexible, patientenzentrierte Behandlung existiert, sinken vermeidbare stationäre Verweildauern, Übergänge werden reibungsloser, und aufsuchende Teams stabilisieren die Versorgung im Lebensumfeld. Die Modelle brechen die Vergütungslogik auf, koppeln Settingwahl an Bedarf und binden ambulante, tagesklinische und stationäre Elemente in einen Behandlungspfad ein. Und, der Einsatz des Personals kann wesentlich ressourcenschonender erfolgen, als bisher.
Allerdings bleiben diese Effekte oft regional begrenzt – solange die Regelversorgung finanziell/organisatorisch etwas anderes „belohnt“, sind Skalierung und Verstetigung fragil.
Trotz breiter Zielbilder (WHO-Pyramide) und rechtlicher Anker (§§ 64b, 115d SGB V und in Zukunft auch das KHAG) stoßen Innovationen auf wiederkehrende Barrieren:
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Deutschland ist offen für neue Versorgungsformen: Das zeigt der Rechtsrahmen (§§ 64b/115d SGB V), die WHO-Leitidee, die DKG-Netzwerkagenda und die Regierungskommissions-Vorschläge. Mit dem KHVVG/KHAG entstehen zusätzliche Planungs- und Finanzierungsfenster. Aber: Offenheit wird erst dann anschlussfähig, wenn Planung, Vergütung, Personalvorgaben und Digitalinfrastruktur die gleiche Geschichte erzählen – die Geschichte einer gemeindenahen, flexiblen und kontinuierlichen Versorgung, in der die stationäre Spitze der Pyramide verfügbar bleibt, aber nicht mehr das Nadelöhr darstellt.
Solange Regelmechaniken den Status quo belohnen und Pilotlogiken die Innovation befristen, bleibt „ambulant vor (teil-)stationär“ ein Versprechen auf Zeit. Der Übergang zur Regelversorgung 2.0 gelingt, wenn Netz- bzw. Regionalbudgets, Leistungsgruppen-Design, PPP-RL-Flexräume, Outcome-Transparenz und digitale Brücken gemeinsam gedacht werden – und wenn Einrichtungen/Kliniken mit regionaler Versorgungsverpflichtung die Koordinator der regionalen Netze und Ressourcen übertragen bekommen.
Quellen (Auswahl): § 64b SGB V (Modellvorhaben), § 115d/§ 39 SGB V (StäB), WHO-Pyramide, DKG-Positionen und Pressestatements, Regierungskommission (8. Stellungnahme, 29. 09. 2023), PPP-RL (G-BA), KHVVG (BMG) sowie Verbands-Einordnungen und Reform-Zeitleiste.
Weitere Literatur beim Verfasser