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Die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik Richtlinie (PPP-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird regelmäßig überarbeitet und weiterentwickelt. Am 18.06.2025 hat der G-BA sich zuletzt mit der PPP-RL befasst und verschiedene Inhalte weiterentwickelt. Dabei wurde zum Leidwesen der Krankenhäuser keine weitere Aussetzung der Durchsetzungsmaßnahmen beschlossen. Die Richtlinie wird somit ab dem 01.01.2026 scharfgeschaltet. Dies nahm unser Herausgeber Stefan Günther zum Anlass sich mit Karin Maag, der Vorsitzenden des zuständigen Unterausschusses im G-BA, über die Richtlinie zu unterhalten.
Stefan Günther: Die Beschlussfassung am 18.06.2025 verlief vordergründig sehr ruhig und war schnell erledigt. Anders als bei der Erstfassung gab es keine langwierige Diskussion im Plenum. Allerdings haben Herr Prof. Hecken und Sie auch von Kompromissvorschlägen im Vorfeld berichtet, die dann nicht mehr zur Abstimmung kamen. Können Sie uns einen kleinen Einblick hinter die verschlossenen Türen des G-BA gewähren und erzählen, wieso Sie beide vor der Beschlussfassung nochmal vermittelnd eingreifen wollten? Sahen Sie etwa doch auch Risiken bezüglich der Scharfschaltung der Sanktionen?
Karin Maag: Kompromissvorschläge im Vorfeld einer abschließenden Beratung im Plenum der unparteiischen Mitglieder sind keineswegs so ungewöhnlich, wie es die Frage erscheinen lässt. Das gibt es bei uns immer wieder und ist thematisch auch nicht auf den Bereich der Qualitätssicherung oder gar auf die PPP-Richtlinie begrenzt. Eine Konsensfindung gehört, wenn Sie so wollen, zu meiner Aufgabenbeschreibung als Vorsitzende von Unterausschüssen. Zum Verständnis: In der Regel werden Beschlüsse auf Ebene der Arbeitsgruppen und Unterausschüsse so weit vorbereitet, dass dem Plenum ein zustimmungsfähiger Beschlussentwurf vorliegt oder gegebenenfalls nur noch wenige strittige Punkte ausdiskutiert werden müssen. Damit eine solche Vorbereitung auch dann klappt, wenn einzelne Aspekte von den Trägern unterschiedlich bewertet werden, braucht es aber manchmal einen neuen Anstoß, damit wir im Sinne einer guten Patientenversorgung zügig zu einem möglichst wissenschaftlich fundierten und auch rechtssicheren Ergebnis kommen. Denn stagnierende Beratungssituationen können wir uns nicht leisten, wir müssen unsere gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllen.
Stefan Günther: In § 14 der PPP-Richtlinie hat sich der G-BA zur Weiterentwicklung und Anpassung der Richtlinie verpflichtet. Diese Verbindlichkeit hat der Psych-PV immer gefehlt. Alles, was am 18.06.2025 beschlossen wurde, sind für sich genommen auch positive Entwicklungen – aber eigentlich nicht Teil des Aufgabenpakets in § 14. Wann denken Sie, werden die Minutenwerte, die ja in weiten Teilen noch immer auf der Psych-PV basieren, überarbeitet werden?
Karin Maag: Die Minutenwerte sind ein sehr „invasives“ Kernelement der Richtlinie, dienen der einrichtungsindividuellen Berechnung der personellen Mindestvorgaben. Daher wirken sie sich entsprechend unmittelbar auf die Krankenhaus- bzw. Versorgungslandschaft aus. Relevante Abweichungen von der Psychiatrie-Personalverordnung müssen vom G-BA deshalb auch besonders intensiv geprüft werden, was methodisch sehr komplex ist und Zeit braucht. Deshalb hat der G-BA die Nachweise der Krankenhäuser – so wie in § 14 der Richtlinie vorgesehen – auch in Hinblick auf Anpassungsbedarf der Minutenwerte in den Behandlungsbereichen von Anfang an im Blick gehabt, und so konnten wir auch frühzeitig kleine Nachjustierungen vornehmen: In jedem der ersten drei Änderungsbeschlüsse nach der Erstfassung der PPP-RL wurde die Minutenwertetabelle in der Anlage 1 der PPP-RL angepasst. Vorschläge zur weiteren Anpassung der Minutenwertetabelle werden aktuell beraten.
Und ich möchte es auch in einem Fachmedium noch einmal deutlich sagen: Wir reden hier von verbindlichen personellen Mindestvorgaben für die Strukturqualität der Einrichtungen, die nicht unterschritten werden dürfen. Aus den Mindestvorgaben lassen sich jedoch ausdrücklich keine Zahlen zur endgültigen Personalbemessung ableiten. Stattdessen soll das Personalbudget, das für die Erfüllung einer leitliniengerechten Versorgung erforderlich ist, zwischen den Kliniken und Krankenkassen vor Ort vereinbart werden. Die geforderte Personalmindestvorgabe muss somit von der tatsächlichen Personalanforderung getrennt betrachtet und ermittelt werden.
Stefan Günther: Man kann logischerweise nicht alles sofort machen. Welche Themen wären aus Ihrer Sicht besonders wichtig? Worauf sollte sich die Arbeitsgruppe fokussieren?
Karin Maag: Ja, das ist leider vollkommen richtig: Man kann nicht alles sofort und nicht alles gleichzeitig machen. Bevor ich einen Ausblick gebe, möchte ich genau deshalb aber auch betonen, dass wir viele vorgesehene Weiterentwicklungen gemäß § 14 der Richtlinie bereits vorgenommen haben: die Mindestvorgaben für die Psychosomatik, die Minutenwerte in den Behandlungsbereichen, die Mindestpersonalausstattung für die Nachtdienste, die Regelaufgaben u. a. der psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen, die Ausnahmetatbestände für dezentrale kleine Standorte oder auch die Ablösung der Systematik der monatlichen Dokumentation. Was vermutlich von außen auch nicht gesehen wird, aber viel Aufwand bedeutet und letztlich auch wichtig ist: Wenn Prüfungen der Regelungen zu dem Ergebnis kommen, dass ein Anpassungsbedarf nicht oder noch nicht notwendig ist. Das wird jedoch nur selten als ein „Ergebnis“ wahrgenommen, da die tragenden Gründe zu einem Änderungsbeschluss im Wesentlichen die letztlich ausformulierten Richtlinien-Änderungen in den Fokus nehmen.
Nun aber gerne der Blick nach vorne: Zentral ist für uns die Beschäftigung mit dem Bereich der Psychosomatik, der als „neuer“ Behandlungsbereich historisch erst nach der Psychiatrie-Personalverordnung entstanden ist. Zudem sollten wir uns aus meiner Sicht mit der Versorgungsqualität der schwer psychisch Erkrankten in den Bereichen der Intensiv- bzw. Komplexbehandlungen beschäftigen, bei denen immer noch zu wenig Behandlungszeit ankommt. Das Erreichen einer höheren Therapiedichte ist laut Evaluationsbericht zur PPP-Richtlinie übrigens ein Punkt, der auch für weitere Patientengruppen relevant wäre.
Stefan Günther: Ist die vorliegende Datengrundlage gut genug, um die PPP-RL evidenzbasiert weiterentwickeln zu können? Zum Erstbeschluss war sie noch dürftig, weshalb die Psych-PV trotz ihres Alters noch die beste Evidenz darstellte.
Karin Maag: Es stimmt, grundlegende Aspekte – wie die Minutenwerte, aber nicht nur diese – bedürfen einer aktuellen Evidenzgrundlage. Daher lässt der G-BA nicht nur die Nachweisdaten der Einrichtungen untersuchen, sondern hat auch weitere vertiefende Auswertungen eigens beauftragt bzw. greift auf anderweitige Forschungsergebnisse zurück. Genannt seien hier neben den extern beauftragten Evaluationen und eigenen Leitlinienrecherchen die Ergebnisse eines Projekts des Innovationsausschusses beim G-BA: das Projekt EPPIK. Hier ging es darum zu prüfen, ob das sogenannte Plattformmodell für die Personalbemessung geeignet ist. Die aktuell vorliegenden Projektergebnisse werden derzeit von uns geprüft, eine Umsetzungsempfehlung hatte der Innovationsausschuss nicht ausgesprochen. Zudem bekommen wir über den ersten vorliegenden Evaluationsbericht zur PPP-Richtlinie Hinweise unter anderem zur Umsetzung der Richtlinie und zu Auswirkungen auf die Personalausstattung. Der G-BA muss nun prüfen, wie die Richtlinie weiterentwickelt werden kann, ohne ihren Zweck – die Sicherung der Versorgungsqualität – zu gefährden.
Beim Bemühen um die bestmögliche Evidenz steht der G-BA jedoch vor der methodischen Herausforderung, dass er von den in Publikationen zum Teil enthaltenen Hinweisen auf eine angemessene, der leitliniengerechten Versorgung zuträglichen Personalbemessung auf die vom Gesetzgeber geforderten geeigneten personellen Mindestvorgaben „herunterrechnen“ muss. Und in den regelmäßig durchgeführten Stellungnahmeverfahren zu geplanten Änderungen stellen wir Folgendes fest: Schattenseiten der Regelungen können gut benannt und allgemein Verbesserungspotenziale identifiziert werden, aber die Beratungen stocken häufig dann, wenn konkrete Änderungsvorschläge für die Richtlinie formuliert werden sollen, die sowohl die Belange verschiedenartiger Patientinnen und Patienten als auch verschiedenartiger Krankenhäuser in den Blick nehmen – ohne dass gleichzeitig Fehlanreize gesetzt werden. Die Überarbeitungen der Richtlinie können daher immer nur auf der jeweils „bestmöglichen“ Evidenz beruhen – und ohne ein entsprechendes Fingerspitzengefühl der Entscheidungsträger geht es nicht.
Stefan Günther: Ab 2026 ist die Einhaltung der Mindestvorgaben bei 90 Prozent Umsetzungsniveau sanktioniert. Die Quartalsberichte des IQTIG zeichnen derzeit kein positives Bild vom Umsetzungsgrad. Was ist Ihre Erwartung für 2026? Kommt es zu großflächigen Schließungen?
Karin Maag: Die Mindestvorgaben müssen – unter Beachtung der Ausnahmetatbestände – eigentlich ja bereits seit dem Jahr 2022 zu 90 Prozent erfüllt werden. Jedoch wurde die Anwendung der Regelung zu den finanziellen Folgen bei Nichterfüllung bereits mehrmals verschoben: Sie gilt nun in der Tat erstmals ab dem kommenden Jahr. Um hier einen maßvollen Einstieg zu schaffen, haben wir die finanziellen Folgen überaus moderat ausgestaltet. Dies wurde auch ausdrücklich vom Bundessozialgericht bestätigt. Ungeachtet der moderaten Ausgestaltung der finanziellen Folgen werden wir selbstverständlich die Auswirkungen auf die Versorgung beobachten und die Reglungen bei Bedarf auch kurzfristig weiterentwickeln. Zudem haben wir im Juni dieses Jahres nochmals die Flexibilität der Einrichtungen erweitert, vorhandenes Personal auf die mit Mindestvorgaben belegten Berufsgruppen anzurechnen. Auch vor diesem Hintergrund gibt es aktuell keine Anzeichen für zu erwartende Schließungen als Folge der PPP-RL.
Stefan Günther: Wie sollen die Kliniken, die in der aktuellen Lage kein Personal bekommen können, reagieren?
Karin Maag: Uns erreichen vermehrt Meldungen über innovative Ansätze und Modelle zur Personalgewinnung. Dies muss einfach auch einmal als positive Entwicklung betont werden. Darüber hinaus bietet die PPP-RL bei der Erfüllung der Mindestvorgaben verschiedene Spielräume für einen flexiblen Personaleinsatz in den Einrichtungen, die ausgelotet werden sollten. Was wir aus den Evaluationsberichten wissen: Bisher werden solche Spielräume noch nicht ausreichend genutzt. Die Einrichtungen sollten auch sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nutzung der Ausnahmetatbestände vorliegen und diese dann gegebenenfalls auch aktiv geltend machen. Denn hier kommt es trotz Unterschreiten der Mindestvorgaben zu keinen finanziellen Folgen. Das ist beispielsweise bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen der Fall.
Stefan Günther: Wie sehen Sie die regionale psychiatrische Pflichtversorgung in diesem Spannungsfeld (ebenfalls ein Prüfauftrag nach § 14)?
Karin Maag: Dies ist ein Beispiel für ein Beratungsthema, das bei uns immer wieder intensiv diskutiert wird, aber u. a. wegen seiner Vielzahl an Akteuren und rechtlichen Bestimmungen komplex ist. Zum Verständnis: Die PPP-RL fordert von Einrichtungen mit einer Versorgungsverpflichtung, ausreichend Personal für den akuten Bedarf vorzuhalten, um psychiatrische Notfälle behandeln zu können. Gleichzeitig können Einrichtungen in der regionalen Pflichtversorgung, die sich kurzfristig mit einem ungewöhnlich hohen Patientenaufkommen konfrontiert sehen, Ausnahmetatbestände geltend machen und von den personellen Mindestvorgaben der PPP-RL abweichen. Dabei muss unser übergeordnetes gemeinsames Ziel darin bestehen, dass die regionale Pflichtversorgung sichergestellt werden kann.
Stefan Günther: Können Sie als unparteiisches Mitglied verstehen, warum sich die Kassen einem verpflichtenden Dialog von Sanktionsmaßnahmen verweigert haben? Aus Praxissicht erscheint es wichtig, die Gründe für Abweichungen von Mindestvorgaben verpflichtend zu hinterfragen, bevor Strafen (egal in welcher Höhe) verhängt werden. Das gerade die Kassen diese Transparenz nicht wollen, ist für die Praktiker unverständlich.
Karin Maag: Ich glaube nicht, dass sich Krankenkassen einem Gespräch verschließen – hier geht es aber um etwas anderes. Der gesetzliche Auftrag verlangt von uns, die Folgen für die Nichteinhaltung von Mindestvorgaben der PPP-RL konkret zu definieren. Die konkrete Ausgestaltung soll angemessen und verhältnismäßig sein. Ich meine, das haben wir geschafft. Bedenken Sie bitte, dass der G-BA eine immerhin sechsjährige Einführungsphase der Mindestvorgaben ohne finanzielle Folgen vorgesehen hatte. Außerdem untersuchen wir die Datenlage sowie die Gründe für Abweichungen von den Vorgaben fortlaufend.
In Ihrer Frage schwingt mit, dass der sogenannte Klärende Dialog, den wir im Bereich der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen nutzen, eine Alternative gewesen wäre. Leider haben wir dort die Erfahrung gemacht, dass dieses aufwendige Verfahren nicht die erhofften Wirkungen erzielt. Daher sind wir nun bei der PPP-RL bewusst anders vorgegangen und setzen auf Maßnahmen, die hoffentlich gut wirken und zugleich in ihrer Effektschärfe dennoch als überaus moderat bezeichnet werden können. Sowohl die Rechtsaufsicht, das Bundesgesundheitsministerium, als auch das Bundessozialgericht haben die moderate Ausgestaltung der finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der Mindestvorgaben ausdrücklich bestätigt.
Stefan Günther: Ihre Aufgaben ist es, neutral zu sein und zu vermitteln. Wie schwer ist es, beim Thema PPP-RL zu vermitteln? Um das Thema ranken sich viele Streitpunkte und es gibt unzählige Diskussionen und dissente Punkte dazu.
Karin Maag: Als unparteiisches Mitglied ist es notwendig, offen für gute Argumente von allen Seiten zu sein – das ist es, was die Unparteilichkeit gegenüber den einzelnen Bänken ausmacht. Ich bin von allen Trägerorganisationen als unparteiisches Mitglied nominiert worden. Dadurch kann ich als Vorsitzende von Unterausschüssen bei Kontroversen vermitteln und nach einer für alle Seiten tragfähigen Lösung suchen. Ein „unparteiisches“ Mitglied zu sein, bedeutet aber wiederum nicht, dass ich nicht auch eine eigene Meinung zu Problemen entwickeln kann beziehungsweise sogar muss. Hier darf Unparteilichkeit nicht mit Neutralität verwechselt werden. Denn ich habe – wie die beiden anderen unparteiischen Mitglieder auch – ein Stimmrecht bei der mehrheitlich notwendigen Beschlussfassung im Plenum.
Stefan Günther: Warum ist das Thema PPP-RL – wo es ja zentral um Psych-Versorgung geht – nicht im Unterausschuss „Psychotherapie und psychiatrische Versorgung“ verortet worden, sondern der Qualitätssicherung zugeordnet?
Karin Maag: Die PPP-RL wird im Unterausschuss Qualitätssicherung betreut, da es um Mindestvorgaben für die Personalausstattung geht – also um Strukturqualität, die zu einer leitliniengerechten Versorgung beitragen soll. Wir reden hier also über Vorgaben, die verbindlich greifen sollen, ganz egal in welchem Bundesland oder in welcher Region sich die einzelne medizinische Einrichtung befindet. Das ist der gesetzliche Auftrag und daher ist der Bereich Qualitätssicherung völlig richtig.
Stefan Günther: Sie waren vor Ihrer Tätigkeit im G-BA Mitglied im Bundestag und kennen daher auch diese Prozesse sehr gut. Wie sehen Sie es, dass die Zuständigkeit für die Personalmindestmenge/-bemessung für die Psychiatrie dem G-BA zugeordnet wurde, während die gleichen (oder ähnliche) Fragen für die somatischen Fächer sämtlich durch Gesetze des Bundestags (PPR 2.0, Pflegebudget, neu KHVVG) oder Verordnungen des BMG (PPUGV) geregelt werden?
Karin Maag: Auch hier ist nochmals zu betonen, dass es beim Auftrag an den G-BA nicht um Anhaltszahlen zur Personalbemessung geht, sondern um Mindestanforderungen, die die Strukturqualität für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung sicherstellen sollen. Denn die Versorgungsqualität hängt in ganz besonderem Maß von Anzahl und Qualifikation des Personals ab. Und das Entwickeln von Strukturqualitätsanforderungen ist ein ganz zentraler Aufgabenbereich des G-BA – und er erledigt eben auch diese Aufgabe unabhängig von parteipolitischen Forderungen oder Legislaturperioden, in einem sehr transparenten und strukturierten Prozess und auf Basis der bestmöglichen Evidenz.
Zudem ist Ihre Annahme nicht korrekt. Auch der G-BA hat nach wie vor mit § 136 Absatz 1 SGB V einen gesetzlichen Regelungsauftrag zur Festlegung von Mindestvorgaben für die Personalausstattung in den sogenannten somatischen Fächern. Hierzu gibt es zahlreiche Beispiele in den Strukturrichtlinien des G-BA. Daran hat sich auch nichts durch die von Ihnen adressierten Inhalte des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes oder der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung geändert.
Stefan Günther: Vielen Dank für das Interview, Frau Maag.